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EnergySharing erklärt (2025): Modelle, Rechtslage & Nutzen

EnergySharing: Gemeinsam Strom nutzen – Modelle, Chancen und der aktuelle Rechtsrahmen (2025)

Kurz gesagt

  • EnergySharing = gemeinschaftliche Nutzung erneuerbaren Stroms – auch über das öffentliche Netz.
  • In Deutschland gibt es bisher Mieterstrom (§ 42a EnWG) und Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (§ 42b EnWG).
  • Netzbasiertes EnergySharing (§ 42c EnWG) ist geplant, der Gesetzentwurf liegt seit September 2025 im Bundestag.
  • EU-Recht gibt das schon vor (RED III, Art. 15a).

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Was ist EnergySharing?

EnergySharing beschreibt die gemeinsame Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energien durch mehrere Verbraucher. Das Besondere: Der Strom kann nicht nur gebäudeintern, sondern künftig auch netzgestützt zwischen verschiedenen Liegenschaften geteilt werden.

Die EU-Richtlinie RED III (2024/1711) hat EnergySharing als Recht verankert. Deutschland setzt das aktuell über neue Vorschriften im EnWG (§ 42c) um.

Die drei Modelle im Überblick

1. Mieterstrom (§ 42a EnWG)

  • Solarstrom wird im Gebäude erzeugt und direkt an Mieter geliefert.
  • Förderung: EEG-Mieterstromzuschlag (unter Voraussetzungen).
  • Pflichten: Vollständige Lieferantenrolle inkl. Abrechnung und Steuern.

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2. Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (§ 42b EnWG)

  • Ebenfalls gebäudeintern, aber bürokratieärmer als Mieterstrom.
  • Kein Mieterstromzuschlag, da eigenständiges Modell.
  • Ideal für WEGs und Mehrfamilienhäuser, die Strom im Gebäude teilen möchten.

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3. EnergySharing über das Netz (§ 42c EnWG – geplant)

  • Erzeugung und Verbrauch können an verschiedenen Standorten erfolgen.
  • Der Netzbetreiber weist per Smart Meter die Energiemengen virtuell zu.
  • Status (09/2025): Gesetzentwurf liegt im Bundestag.

 

Vorteile von EnergySharing

  • Höherer Eigenverbrauch von PV- und Windstrom.
  • Kostensenkung durch gemeinschaftliche Nutzung.
  • Bessere Akzeptanz von Erneuerbaren durch direkte Teilhabe.
  • Entlastung der Netze, wenn lokal erzeugt und verbraucht wird.

Herausforderungen

  • Abrechnung & IT: Monatliche Mess- und Abrechnungsdaten notwendig.
  • Regelungen zu Netzentgelten: Offene Frage, ob EnergySharing Vorteile bringt.
  • Geografische Begrenzung: Anfänglich nur lokal bzw. netzgebietsbezogen.
  • Rechtsrahmen: § 42c EnWG noch im Verfahren – endgültige Details fehlen.

 

Praxis-Checkliste für Eigentümer & Unternehmen

  1. Ziele klären: Wer soll teilnehmen? (WEG, Kommune, Gewerbepark)
  2. Lastprofile prüfen: Strombedarf & PV-Erzeugung abgleichen.
  3. Messkonzept aufsetzen: Smart Meter, Abrechnungskonzept.
  4. Rechtslage beachten: Heute § 42a/§ 42b, künftig § 42c.
  5. Pilot starten: Klein anfangen, später skalieren.

10) Häufige Fragen (FAQ)

Fazit

EnergySharing ist ein Schlüssel zur Energiewende, weil es Menschen und Einrichtungen ermöglicht, direkt von erneuerbaren Energien zu profitieren. Während Mieterstrom und gemeinschaftliche Gebäudeversorgung schon jetzt umsetzbar sind, eröffnet § 42c EnWG ab 2025/26 die Chance, quartiers- und kommunenweite Modelle umzusetzen.

Quellenverzeichnis

  1. EU: Europäische Union (2024): Richtlinie (EU) 2024/1711 zur Reform des Elektrizitätsbinnenmarktdesigns. Amtsblatt der Europäischen Union, Artikel 15a („Right to shared energy“).
  2. BMWK / EU-Kommission: Hintergrundinformationen zur RED III (Renewable Energy Directive) und Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie. Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, 2024.
  3. EnWG § 42a: Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), § 42a – Mieterstrom. Gesetze im Internet, Bundesgesetzblatt, aktuelle Fassung 2025.
  4. EnWG § 42b: Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), § 42b – Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung. Gesetze im Internet, Bundesgesetzblatt, aktuelle Fassung 2025.
  5. BNetzA: Bundesnetzagentur (2024): FAQ zur gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung (§ 42b EnWG) – Klarstellung: kein Anspruch auf Mieterstromzuschlag.
  6. BNetzA / IT-Hinweise: Bundesnetzagentur (2024): Hinweise zu Marktkommunikation und Abrechnung bei § 42b EnWG.
  7. Regierungsentwurf 2025: Bundesregierung (08.09.2025): Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des EnergySharing (§ 42c EnWG). Deutscher Bundestag, Drucksache 20/… (laufendes Verfahren).
  8. UBA / AGEE-Stat: Umweltbundesamt (2025): Daten zu erneuerbaren Energien in Deutschland 2024 – Anteil am Bruttostromverbrauch: 54,4 %.
  9. Fraunhofer ISE / Agora Energiewende: Studien & Analysen zu den Auswirkungen von EnergySharing auf Netz, Markt und Systemdienlichkeit. 2024/2025.

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